Die Grundsätze der Aufsicht über die Bildung in beruflicher Praxis werden im Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) sowie im kantonalen Gesetz über die Berufsbildung und Berufsberatung (BerG) und in dessen Ausführungsbestimmungen beschrieben.
Das gesamte Verwaltungsrecht verlangt für die Ausübung der Aufsicht ein Vorgehen, das gesetzlich abgestützt, gut dokumentiert sowie schriftlich belegt ist und von den beteiligten Parteien eingesehen werden kann. Nur so können auch in schwierigen Situationen für die Lehrvertragsparteien akzeptable Lösungen gefunden bzw. die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.
Gesetzlicher Auftrag
Die Aufsichtsfunktion umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
- Abklären von Betrieben und Erteilen der Bildungsbewilligung
- Überprüfen der Qualität der Ausbildung im Lehrbetrieb
- Abklären von ausserordentlichen Vorfällen und Ergreifen von Massnahmen
- Vereinbarungen treffen und überprüfen
- Aufheben des Lehrverhältnisses und /oder der Bildungsbewilligung
- Bei Uneinigkeit der Lehrvertragsparteien entscheiden, ob die lernende Person einen Stützkurs oder einen Freikurs besuchen darf.
- Bei Uneinigkeit der Lehrvertragsparteien entscheiden, ob eine lernende Person von einem Freikurs ausgeschlossen wird.
- Bei Uneinigkeit der Lehrvertragsparteien entscheiden, ob ein Profil- oder Berufswechsel vorgenommen werden muss.
- Falls erforderlich, die in der zweijährigen beruflichen Grundbildung vorgesehene fachkundige individuelle Begleitung (FiB) vermitteln.
Dienstleistungsangebot
Das Dienstleistungsangebot umfasst Information, Beratung und Coaching und hat zum Ziel, die Qualität in der betrieblichen Ausbildung zu fördern. Dies geschieht durch:
- Unterstützung bei Unsicherheiten, Fragen, Anzeichen von Schwierigkeiten usw. für die Lehrvertragsparteien (Lehrbetriebe, lernende Personen, gesetzliche Vertretung)
- Information zu Ausbildungsbestimmungen, gesetzlichen Vorschriften, Angeboten etc.
- Unterstützung bei der Früherkennung von Schwierigkeiten in der Ausbildung
- Unterstützung als neutrale Person in Gesprächen mit heiklen Themen zwischen den Lehrvertragsparteien
- Erarbeitung von Lösungsansätzen, Zielvereinbarungen und Festlegung von Überprüfungszeitpunkten
- Förderung der Selbstverantwortung der Lehrvertragsparteien
- Verbesserung des Lehrstellenmarktes mit entsprechenden Massnahmen
Mitwirkende in der Aufsicht
Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt koordiniert die Arbeiten der Aufsicht über die Bildung in beruflicher Praxis durch die Abteilung Betriebliche Bildung.
Die Ausbildungsberater/innen sind folgenden Fachbereichen zugeteilt:
- KV und Detailhandel (KV-DH)
- Dienstleistungen, Gesundheit und Soziales (DGS)
- Technik, Bau und Natur (TBN)
Die Ausbildungsberater/innen sind Drehscheibe und Ansprechstelle für die Lehrvertragsparteien und werden durch die Fachbereichsleitungen geführt.
Die Ausbildungsberatung erteilt den Fachpersonen den jeweiligen Auftrag mit den erforderlichen Informationen und Unterlagen. Die Ausbildungsberatung ist auch für die Dokumentation der Lehrverhältnisse zuständig. Die Berufszuteilungsliste ist auf unserer Homepage aufgeschaltet.
Die Fachpersonen aus der beruflichen Praxis (FP BP) werden von der Ausbildungsberatung für die erforderliche Abklärung eingesetzt. Die Rückmeldung der Ergebnisse garantiert die Qualität der Arbeit. In der Aufgabenbeschreibung für Fachpersonen sind Einzelheiten ersichtlich.
Zusammenarbeit mit der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Die Beraterinnen und Berater der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung werden von der Ausbildungsberaterin resp. dem Ausbildungsberater bei den folgenden Themen beigezogen:
- Berufswahlfragen
- Lerntechnische Fragen
- In komplexen Fällen kann die Ausbildungsberatung eine lernende Person an das Case Management Berufsbildung (CM BB als Teil der BSLB) vermitteln.
Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberater/innen verweisen Lernende oder deren gesetzliche Vertretung an die Ausbildungsberatung, wenn Informationen im Verlauf des Beratungsgesprächs auf Anzeichen von mangelhafter Ausbildung im Betrieb hinweisen.
Zusammenarbeit zwischen Berufsfachschulen und Ausbildungsberatung
Die Berufsfachschulen sind Kompetenzzentren der Berufsbildung in ihrer Region.
Die Zusammenarbeit zwischen der Ausbildungsberatung und den Berufsfachschulen fördert die Qualität in der beruflichen Praxis und basiert auf drei Bereichen:
A. Intervention bei Konflikten
In Problemsituationen zwischen den Lehrvertragsparteien arbeiten Berufsfachschulen situativ direkt mit den zuständigen Ausbildungsberatenden zusammen.
B. Austausch zwischen Ausbildungsberatung und Berufsfachschulen
Je nach Thema bzw. Bedürfnis findet ein gegenseitiger Austausch statt. Vorzugsweise nimmt der/die Ausbildungsberater/in auch an den von der Berufsfachschule für die Lehrbetriebe und die Eltern organisierten Informationsabenden teil.
C. Fachlehrkraft als Fachpersonen aus der beruflichen Praxis
Fachlehrkräfte können als Fachpersonen aus der beruflichen Praxis eingesetzt werden.
Aufgabenbereich der Ausbildungsberatung
Qualitätssicherung
- Beratungs- und Aufsichtsperson
- Unterstützung und Förderung der Qualitätssicherung der betrieblichen Ausbildung.
- Zusammenarbeit mit Lehrvertragsparteien, Fachpersonen und Institutionen der Berufsbildung.
- Einsatz für die Erhaltung und Ausweitung von qualitativ guten Lehrstellen.
- Kenntnisse der rechtlichen Aspekte der Berufsbildung und Mithilfe bei der Umsetzung.
- Erste Ansprechperson für Lehrvertragsparteien und Fachpersonen.
- Übernahme Triagefunktion.
- Übernahme von wichtigen Funktionen des Controllingsystems der kantonalen Aufsicht.
- Mitarbeit in Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen.
- Einsatz für die Optimierung der Organisations- und Informationsabläufe.
Beratung der Lehrvertragsparteien
- Informationsdrehscheibe für Lehrvertragsparteien
- Einsatz von Qualitätssicherungsinstrumenten gegenüber Lehrbetrieben.
- Vermittlung in Konfliktsituationen
- Durchführung von Klärungsgesprächen
Aufsicht
- Überprüfung Ausbildungsvoraussetzungen und Erteilung oder Aufhebung Bildungsbewilligung.
- Genehmigung oder Verweigerung von Lehrverträgen.
- Erteilung von Ausnahmebewilligungen für überzählige Lehrverhältnisse.
- Bewilligung von Lehrzeitverkürzungen/-verlängerungen und Befreiung von Prüfungsfächern.
- Anordnung entsprechender Massnahmen
- Genehmigung der Verlängerung von Probezeiten.
- Bestätigung von Lehrvertragsauflösungen.
Ansprechpartner/in für Fachpersonen aus der beruflichen Praxis
- Einführung der Fachpersonen aus der beruflichen Praxis in ihre Aufgaben.
- Organisation der Einsätze, Sicherstellung Informationsfluss und Support.
- Definition und Koordination von Schulungsbedarf für Fachpersonen.
- Übernahme von Schnittstellenfunktion in der Zusammenarbeit mit Berufsbildungspartnern.
Sonderaufgaben
- Organisation von Arbeitsgruppen zu spezifischen Themen oder Teilnahme an diesen.
- Engagement für die Promotion der beruflichen Grundbildung
- Begleitung von Reformkommissionen der beruflichen Grundbildung als bildungssachverständige Person im Auftrag der Kantone.
- Möglichkeit der Ernennung als Kantonsvertretung in Kommissionen für Berufsentwicklung und Bildungsqualität (B&Q) des jeweiligen Berufes.
- Möglichkeit der Übernahme von Aufträgen als Referent/in in den Kursen für Berufsbildner/innen.
Aufgabenbereiche der Fachpersonen
Qualitätssicherung
Die Fachpersonen aus der beruflichen Praxis handeln im Auftrag des Mittelschul- und Berufsbildungsamts resp. der Ausbildungsberaterin oder des Ausbildungsberaters.
Sie:
- Klären die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen der Betriebe ab, welche ein Gesuch für eine Bildungsbewilligung stellen;
- Treffen Vereinbarungen mit den Lehrvertragsparteien;
- Überprüfen die Vereinbarungen;
- Stellen die Rückmeldung an die Ausbildungsberatung sicher;
- Stellen Anträge zur Einleitung von Massnahmen;
- Besuchen das Aus- und Weiterbildungsangebot des Mittelschul- und Berufsbildungsamts;
- Nehmen an Sitzungen der Fachbereiche resp. der Abteilung Betriebliche Bildung teil.
Abklärung von neuen Lehrbetrieben
Fachpersonen:
- Überprüfen personelle, betriebliche und fachliche Voraussetzungen und stellen Antrag auf Erteilung der Bildungsbewilligung;
- Beraten Lehrbetriebe bei der Ausbildungsmethodik und Erstellung des Ausbildungskonzepts.
Ausbildung
Fachpersonen:
- Unterstützen in Fragen der Ausbildungsmethodik;
- Unterstützen bei mangelhafter Ausbildung durch den Lehrbetrieb.
Konfliktsituationen
Fachpersonen:
- Unterstützen die Lehrvertragsparteien, Probleme aus eigener Kraft zu lösen;
- Zeigen weiterführende Beratungsmöglichkeiten auf;
- Nehmen nach Bedarf an Klärungsgesprächen teil.
Allgemeine Informationen für den Einsatz als Fachpersonen
Einsätze
Einsätze der Fachpersonen werden durch die Ausbildungsberatung koordiniert. Längere Abwesenheiten sollten für die Planung zurückgemeldet werden.
Pflichtanlässe
Einführungsveranstaltungen und Erfahrungsaustausch in den Fachbereichen sind obligatorisch und werden zum Stundenansatz von 45.-- verrechnet.
Obligatorische Weiterbildungen
Die Kurskosten eines allfällig zu absolvierenden Kurses für Berufsbildner/innen werden übernommen.
Sinnvollerweise sollte ein Kurs bei der eigenen OdA oder im entsprechenden Berufsfeld belegt werden. Berufsspezifische Angebote sind auf den Webseiten der entsprechenden OdA ersichtlich.
Kursangebote im Kanton Bern
Freiwillige Weiterbildungen
Für die Übernahme von Kosten für freiwillige Weiterbildungen muss bei der Ausbildungsberatung ein Gesuch gestellt werden. Von einer grundsätzlichen Kostenübernahme kann nicht ausgegangen werden. Gesuche werden individuell nach Budgetvorgabe des Kantons bewilligt, teilbewilligt oder abgelehnt. Dem Gesuch mit Angaben zum Kurs, Dauer und Kosten ist auch eine Kopie der Kursausschreibung beizulegen. Gesuche sind mindestens einen Monat vor Kursbeginn einzureichen. Gesuche nach Beginn oder nach Abschluss des Kurses können nicht berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlagen der Berufsbildung
Allgemeine Vorschriften und Gesetze der Berufsbildung
Bundesgesetz 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10)
Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101)
Weitere für die Aufsicht wichtige Gesetze
Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG; SR 822.11)
Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111)
Verordnung des EVD über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung vom 29. Mai 2008 (SR 822.115.4)
Bildungsverordnungen
Die Verordnungen über die berufliche Grundbildung beschränken sich auf rechtlich relevante Inhalte des Lehrberufs. Sie definieren die Kernelemente des Lehrberufs, die Anforderungen an Fachkräfte, Höchstzahl der Lernenden, das Qualifikationsverfahren, etc.
Der Bildungsplan wird als Teil der Verordnung über die berufliche Grundbildung betrachtet.
Er ist das pädagogische Konzept der beruflichen Grundbildung für folgende vier Bereiche:
- Bildungsziele für alle drei Lernorte
- Aufbau der beruflichen Grundbildung
- Art und Organisation des Qualifikationsverfahrens
- Organisation, Aufteilung und Dauer der überbetrieblichen Kurse
Die Verordnungen werden gemeinsam von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet. Verantwortlich für die Inhalte sind die jeweiligen Organisationen der Arbeitswelt.
Weitere Hilfsmittel je nach Beruf sind:
- Bezugsadressen (z.B. für Bildungsplan und Modelllehrgang)
- Ausrüstungs- und Werkzeuglisten
- Branchenverzeichnis (Kaufmann EFZ/Kauffrau EFZ)
- Mindestsortimentsliste (Detailhandelsfachleute EFZ/Detailhandelsassistenten/innen EBA)
Für die Arbeit im Rahmen der Lehraufsicht sind folgende Unterlagen nützlich / wichtig:
- Handbuch berufliche Grundbildung
www.hb.berufsbildung.ch
- Lexikon der Berufsbildung
www.lex.berufsbildung.ch