Logo Kanton Bern / Canton de BerneFachpersonen aus der beruflichen Praxis

Rund um das Lehrverhältnis

Jugendlichen, welche eine berufliche Grundbildung absolvieren wollen, stehen verschiedene Wege offen.

  • Drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
  • Zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA)
    Ein EBA-Abschluss ermöglicht bei guten Leistungen je nach Beruf den Einstieg ins 2. Lehrjahr der dazugehörigen 3- oder 4-jährigen EFZ-Grundbildung.
  • Eidg. Berufsmaturität (BM) ergänzt die berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis mit einer erweiterten Allgemeinbildung. Sie kann während der Dauer der beruflichen Grundbildung (BMS 1), aber auch danach erworben werden (BMS 2).

Lehrstellenausschreibung

Lehrbetriebe schreiben ihre offenen Lehrstellen im Lehrstellennachweis (LENA) aus. Über das  Lehrbetriebsportal können Lehrstellen an- oder abgemeldet, Mutationen mitgeteilt und Lehrverträge erfasst werden. In Zukunft werden über das LBP alle Prozesse der Ausbildung verwaltet.

Jugendliche finden offene Lehrstellen und Betriebslisten im Internet auf unserer Seite. Diese ist die zweitmeist besuchte Internetseite der gesamten bernischen Kantonsverwaltung.

Rekrutierung der Lernenden

Eine sorgfältige Auswahl der Lernenden legt die Basis für eine erfolgreiche Ausbildungszeit. Die Ausbildungsberatung legt grossen Wert auf Unterstützung der Lehrbetriebe in diesem Bereich.

Weiterführende Informationen:

Lehrvertrag

Der Lehrvertrag ist privatrechtlicher Natur. Im Gegensatz zu anderen Arbeitsverträgen muss er schriftlich abgeschlossen und durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt werden.

Lehrverträge unter www.be.ch/lbp ausfüllen und digital (ab 2022) einreichen.

  • www.be.ch/lbp

Beginn, Dauer und Umfang der beruflichen Grundbildung

Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens anfangs Juli, spätestens mit Beginn der Berufsfachschule. Ausnahmen können durch die Ausbildungsberatung geregelt werden.

Ein früher Antritt empfiehlt sich, damit mögliche Terminkollisionen zwischen der Dauer der beruflichen Grundbildung und der Rekrutenschule vermieden werden.

Die Dauer der beruflichen Grundbildung ist in der jeweiligen Bildungsverordnung festgehalten.

Veränderungen wie Verkürzung, Verlängerung (zum Beispiel bei ungenügenden Schulleistungen oder nicht bestandener Prüfung) und Dispensation von Unterrichts- und Prüfungsfächern regeln die Ausbildungsberater/innen auf Antrag der Lehrvertragsparteien.

Probezeit

Nach der sorgfältigen Selektion ist die Probezeit eine wichtige Beobachtungszeit.

Ein Einführungsprogramm vereinfacht den Einstieg in den betrieblichen Alltag. Klare Zielsetzungen erleichtern die regelässige Standortbestimmung. Neben der fachlichen Beurteilung im Betrieb und der Schule gilt es auch das Verhalten an allen Lernorten zu evaluieren.

Die Probezeit beginnt mit dem Antritt der beruflichen Grundbildung. Sie kann auf mindestens einen und höchstens drei Monate festgelegt werden. Bestehen vor Ablauf der Probezeit noch Unklarheiten zwischen den Lehrvertragsparteien, kann mittels Gesuch inkl. Zielsetzungen bei der zuständigen Ausbildungsberaterin/dem zu-ständigen Ausbildungsberater eine Verlängerung der Probezeit beantragt werden.

Wird ein Lehrvertrag nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so müssen zum Zeitpunkt des Lehrbeginns alle Verträge für einzelne Bildungsteile bestehen (z.B. Kettenlehrverträge Landwirtschaft). Die jeweilige Probezeit dauert dann in der Regel einen Monat.

Auflösung des Lehrverhältnisses

Der Lehrvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag und endet grundsätzlich mit dem Endtermin, der im Lehrvertrag vereinbart worden ist. Eine vorzeitige Auflösung ist in den folgenden drei Fällen möglich:

  • Auflösung durch den Lehrbetrieb oder durch die lernende Person in der Probezeit (unter Einhaltung einer siebentägigen Kündigungsfrist).
  • Auflösung nach der Probezeit im gegenseitigen Einvernehmen.
  • Einseitige Auflösung durch den Lehrbetrieb oder durch die lernende Person bei Vorliegen wichtiger Gründe (fristlose Kündigung). Solche Gründe liegen namentlich vor, wenn der/die Berufsbildner/in fachlich oder persönlich zur Ausbildung unfähig bzw. nicht geeignet ist,wenn die lernende Person körperlich oder geistig überfordert oder gesundheitlich, sittlich gefährdet ist oder wenn deren Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Bedingungen zu Ende geführt werden kann. 

Der/die Ausbildungsberater/in kann ein Lehrverhältnis auflösen. Ist der Erfolg der Lehre in Frage gestellt bzw. besteht keine Gewähr dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden, so kann der Lehrvertrag aufgehoben resp. die Bildungsbewilligung widerrufen werden.

Im Falle von Auflösungen ist in erster Linie die Ausbildungsberatung involviert.
Je nach Situation kann eine Fachperson zu Gesprächen oder Abklärungen beigezogen werden.

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